Aufforderung an die Parteien und Wählervereinigungen in der Gemeinde Dreiheide zur Einreichung von namentlichen Vorschlägen für die Wahl der Mitglieder des Gemeindewahlausschusses
Sehr geehrte Vertreterinnen und Vertreter der Parteien und Wählervereinigungen,
die Gemeinde Dreiheide lädt hiermit alle anerkannten Parteien und Wählervereinigungen ein, namentliche Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Gemeindewahlausschusses zu unterbreiten.
Zur Vorbereitung und Durchführung der 2027 stattfindenden Bürgermeisterwahl in Dreiheide sind gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen durch den Gemeinderat der Vorsitzende / die Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses und dessen Stellvertreter/in sowie zwei bis sechs Beisitzer/innen und deren Stellvertreter/innen in gleicher Zahl zu wählen. Die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses sind ehrenamtlich tätig und werden aus den Wahlberechtigten der Gemeinde Dreiheide und den Gemeindebediensteten gewählt.
Der Gemeindewahlausschuss leitet die Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Dreiheide und wirkt bei der Feststellung des Wahlergebnisses mit.
Ich fordere hiermit alle in der Gemeinde Dreiheide vertretenen Parteien und Wählervereinigungen auf, namentliche Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Gemeindewahlausschusses bis spätestens 20. September 2026 an folgende Adresse einzureichen:
Gemeindeverwaltung Dreiheide, Schulstraße 4, 04860 Dreiheide OT Süptitz,
E-Mail:
Der jeweilige Vorschlag soll nachfolgende Angaben enthalten:
Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Außerdem dürfen Bewerber und Vertrauenspersonen für die Kommunalwahlen nicht dem Gemeindewahlausschuss angehören. Ich bitte die Parteien und Wählervereinigungen, dies bei Ihren Vorschlägen entsprechend zu berücksichtigen.
Dreiheide, 20.08.2026
Karsta Niejaki
Bürgermeisterin
Auszug: Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist
§ 9 Gemeindewahlausschuss
(1) 1 Der Gemeindewahlausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei bis sechs Beisitzern. 2 Den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie die Beisitzer und Stellvertreter der Beisitzer in gleicher Zahl wählt der Gemeinderat aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten. 3 Bei der Wahl der Beisitzer und Stellvertreter der Beisitzer sollen nach Möglichkeit die in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählervereinigungen angemessen berücksichtigt werden.
(2) 1 Der Gemeindewahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind. 2 Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 3Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung die Vorschriften für den Gemeinderat entsprechend.
(3) Dem Gemeindewahlausschuss obliegt die Leitung der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses.
(4) Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses bestellt den Schriftführer und die erforderlichen Hilfskräfte.